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Politische Rechte |
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Wahlen:
Die stimmberechtigten
Baselbieter und Baselbieterinnen wählen auf
kantonaler Ebene an der Urne die Mitglieder des
Landrates, des Verfassungsrates, des
Regierungsrates, das Mitglied des Ständerates
die Präsidentinnen und Präsidenten sowie die
Mitglieder der Bezirksgerichte, die
Friedensrichter und Friedensrichterinnen. Wer
wählen darf, kann auch gewählt werden. Das
Gesetz kann für die Wählbarkeit in Ämter, die
bestimmte Kenntnisse erfordern, zusätzliche
Voraussetzungen verlangen. |
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Abtsimmungen:
Wer an den Wahlen
teilnehmen darf, ist auch stimmberechtigt bei
kantonalen Volksabstimmungen. Der obligatorische
Volksabstimmung (es muss eine Volksabstimmung
durchgeführt werden) unterliegt
Verfassungsänderungen, Gesetze), Staatsverträge
mit verfassungsänderndem oder
gesetzeswesentlichem Inhalt und nichtformulierte
Initiativbegehren, sofern ihnen der Landrat
keine Folge geben will oder ihnen
Gegenvorschläge gegenüberstellt. Der
fakultativen Volksabtimmungen (es muss nur
abgestimmt werden, wenn es speziell verlangt
wird) unterliegen Gesetze und Staatsverträge,
verbindliche Planungsbeschlüsse des Landrates
von grundsätzlicher Bedeutung und Beschlüsse des
Landrates über neue einmalige Ausgaben von mehr
als 500'000 Franken oder über neue jährlich
wiederkehrende Ausgaben von mehr als 50'000
Franken (siehe Referendum). Für Annahme braucht
es bei einer Volksabstimmung jeweils die
Mehrheit der gültigen Stimmen. |
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Volksinitiative:
1500 Stimmberechtigte
können mit ihrer Unterschrift verlangen, dass
Verfassungs- und Gesetzbestimmungen erlassen,
geändert oder aufgehoben werden, sofern das Volk
in einer Volksabstimmung dies will. Auch
Gemeinden (Gemeindeinitiative durch fünf
Einwohnergemeinden) haben ein entsprechendes
verbindliches Vorschlagsrecht. Eine Initiative
kann den betreffenden Verfassungs- oder
Gesetztext bereits wörtlich vorschlagen oder nur
als allgemeine Anregung eingereicht werden. |
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Referendum:
Referendum ist eigentlich
nur ein anderes Wort für Volksabstimmung. Jede
Änderung von Verfassung und (teilweise) Gesetzen
unterliegt dem obligatorischen Referendum. Über
wichtige Planungsentschlüsse des Landrates von
grundsätzlicher Bedeutung und über Beschlüsse
des Parlamentes über neue einmalige Ausgaben von
mehr als 500'000 Franken oder über neue jährlich
wiederkehrende Ausgaben von mehr als 50'000
Franken muss nur abgestimmt werden, wenn dies
innert acht Wochen nach er Veröffentlichung des
Beschlusses im Amtsblatt von 1500
Stimmberechtigten mit ihrer Unterschrift
verlangt wird (fakultatives Referendum). Auch
fünf Einwohnergemeinden können "das Referendum
ergreifen". |
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Petition:
Jede Person hat das Recht,
irgendeiner Behörde ohne Nachteil eine
Bittschrift (Petition) oder andere Eingabe
einzureichen. Die Behörde antwortet in
angemessener Frist. |
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Quelle: Der
Kanton in kürze, 2007 |
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