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Politische Rechte

     
 

Wahlen:

Die stimmberechtigten Baselbieter und Baselbieterinnen wählen auf kantonaler Ebene an der Urne die Mitglieder des Landrates, des Verfassungsrates, des Regierungsrates, das Mitglied des Ständerates die Präsidentinnen und Präsidenten sowie die Mitglieder der Bezirksgerichte, die Friedensrichter und Friedensrichterinnen. Wer wählen darf, kann auch gewählt werden. Das Gesetz kann für die Wählbarkeit in Ämter, die bestimmte Kenntnisse erfordern, zusätzliche Voraussetzungen verlangen.

 
 

Abtsimmungen:

Wer an den Wahlen teilnehmen darf, ist auch stimmberechtigt bei kantonalen Volksabstimmungen. Der obligatorische Volksabstimmung (es muss eine Volksabstimmung durchgeführt werden) unterliegt Verfassungsänderungen, Gesetze), Staatsverträge mit verfassungsänderndem oder gesetzeswesentlichem Inhalt und nichtformulierte Initiativbegehren, sofern ihnen der Landrat keine Folge geben will oder ihnen Gegenvorschläge gegenüberstellt. Der fakultativen Volksabtimmungen (es muss nur abgestimmt werden, wenn es speziell verlangt wird) unterliegen Gesetze und Staatsverträge, verbindliche Planungsbeschlüsse des Landrates von grundsätzlicher Bedeutung und Beschlüsse des Landrates über neue einmalige Ausgaben von mehr als 500'000 Franken oder über neue jährlich wiederkehrende Ausgaben von mehr als 50'000 Franken (siehe Referendum). Für Annahme braucht es bei einer Volksabstimmung jeweils die Mehrheit der gültigen Stimmen.

 
 

Volksinitiative:

1500 Stimmberechtigte können mit ihrer Unterschrift verlangen, dass Verfassungs- und Gesetzbestimmungen erlassen, geändert oder aufgehoben werden, sofern das Volk in einer Volksabstimmung dies will. Auch Gemeinden (Gemeindeinitiative durch fünf Einwohnergemeinden) haben ein entsprechendes verbindliches Vorschlagsrecht. Eine Initiative kann den betreffenden Verfassungs- oder Gesetztext bereits wörtlich vorschlagen oder nur als allgemeine Anregung eingereicht werden.

 
 

Referendum:

Referendum ist eigentlich nur ein anderes Wort für Volksabstimmung. Jede Änderung von Verfassung und (teilweise) Gesetzen unterliegt dem obligatorischen Referendum. Über wichtige Planungsentschlüsse des Landrates von grundsätzlicher Bedeutung und über Beschlüsse des Parlamentes über neue einmalige Ausgaben von mehr als 500'000 Franken oder über neue jährlich wiederkehrende Ausgaben von mehr als 50'000 Franken muss nur abgestimmt werden, wenn dies innert acht Wochen nach er Veröffentlichung des Beschlusses im Amtsblatt von 1500 Stimmberechtigten mit ihrer Unterschrift verlangt wird (fakultatives Referendum). Auch fünf Einwohnergemeinden können "das Referendum ergreifen".

 
 

Petition:

Jede Person hat das Recht, irgendeiner Behörde ohne Nachteil eine Bittschrift (Petition) oder andere Eingabe einzureichen. Die Behörde antwortet in angemessener Frist.

 

Quelle: Der Kanton in kürze, 2007

   
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